akute Gefahr bestanden. Aber auch wenn von einer konkreten Gefährdung auszugehen wäre, zum Beispiel aufgrund eines Aufenthaltes einer Person in der Garage, würde es offensichtlich am subjektiven Tatbestand fehlen. Wie erwähnt, erfordert dieser direkten Vorsatz bezüglich der unmittelbaren Lebensgefahr. Eventualvorsatz reicht nicht. Der Beschuldigte hätte die Tat mit Wissen und Willen ausführen müssen, er hätte die Tatbestandsverwirklichung wollen müssen. Dafür gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Der Beschuldigte wollte glaubhaft auf eine Amsel auf dem Feld schiessen. Er hat auf diese gezielt und sein Vorsatz hat sich klar darauf bezogen, diese zu treffen.