Die Schussabgabe fand – gegenteilige Angaben gibt es nicht und sind auch nicht erhältlich zu machen –, abends ca. zwischen 21.00 und 21.15 Uhr statt. Zu dieser Zeit waren die (kleinen) Kinder der Beschwerdeführer nicht mehr im Garten, was die Beschwerdeführerin selber zu Protokoll gegeben hatte. So führte sie am 8. Juni 2015 aus, ihre Mutter, welche die Kinder gehütet habe, habe ca. um 19.30 oder 20.00 Uhr mit ihnen gegessen; vorher hätten sie draussen im Garten gespielt. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, es habe für die Kinder oder die Grossmutter eine konkrete unmittelbare resp. akute Gefahr bestanden.