Es reicht nicht jede, sondern nur eine unmittelbare Gefahr. Diese liegt dann vor, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsguts besteht. Eine vage Wahrscheinlichkeit oder eine blosse Möglichkeit genügen deshalb nicht. Der Zusatz «unmittelbar» bringt zum Ausdruck, dass mehr erforderlich ist. Die Gefährdung müsse akut resp. von ganz besonders gravierender Art sein (Stefan Mäder in BSK StGB II, a.a.O., Art. 129 N 8 ff.). In subjektiver Hinsicht muss die Tat vorsätzlich und skrupellos begangen worden sein. Eine Tatbestandserfüllung gemäss Art.