Da der Beschuldigte die Amsel nicht geholt habe, habe er sie ihm vor das Haus gelegt. 6. Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 129 des Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0). Tathandlung ist jedes Verursachen einer konkreten, unmittelbaren Lebensgefahr. Die Gefahr muss konkret sein, der Schadenseintritt darf deshalb nicht nur eine abstrakte Möglichkeit darstellen, sondern es muss im Einzelfall eine ernstliche Wahrscheinlichkeit vorliegen. Die Gefahr muss eine Lebensgefahr sein. Es reicht nicht jede, sondern nur eine unmittelbare Gefahr.