Die Staatsanwaltschaft darf deshalb auch Verhältnismässigkeitsprüfungen vornehmen. Ebenso kann sie den subjektiven Tatbestand prüfen, wobei sie die konkreten Umstände ausreichend zu berücksichtigen hat (Urteil 6B_195/2016 vom 22. Juni 2016). 5.1 B.___ sagte am 29. Mai 2015 gegenüber der Polizei aus, sie sei um ca. 18.00 Uhr nach Hause gekommen, habe im Garagenfenster ein Einschussloch festgestellt und dann die Polizei gerufen. Während die Patrouille ihre Arbeit gemacht habe, habe sie realisiert, wie gross die Gefahr gewesen sei. Ihre Kinder spielten täglich dort. Die Stelle, wo der Schuss eingetroffen sei, sei auf einer lebensbedrohlichen Höhe.