c. Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; d. Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozess-hindernisse aufgetreten sind; e. nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017 mit Hinweisen) hat sich der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip.