129 StGB erfasste Rechtsgut ist das Leben (Stefan Maeder in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 129 N 6), während es sich bei der Sachbeschädigung um eine Straftat gegen das Vermögen handelt (Philippe Weissenberger in BSK StGB II, a.a.O., Art. 144 N 1). Es handelt sich demnach nicht nur um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs. Die Teileinstellungsverfügung ist unter diesem Gesichtspunkt somit nicht zu beanstanden. 4. Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: a. kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt;