Von einer derartigen Konstellation kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Der Teileinstellungsverfügung wegen Gefährdung des Lebens liegt nicht derselbe Lebensvorgang zugrunde wie er es einem Strafbefehl wegen Sachbeschädigung oder Widerhandlungen gegen das Waffen- und Jagdgesetz würde. Es ist nicht von einer einzigen Tat im prozessualen Sinn auszugehen. Bei der Gefährdung des Lebens handelt es sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt; das von Art. 129 StGB erfasste Rechtsgut ist das Leben (Stefan Maeder in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art.