Es müsste das Verfahren wegen des Grundsatzes «ne bis in idem» und der Sperrwirkung der materiellen Rechtskraft der Einstellungsverfügung vielmehr ebenfalls einstellen. Dem Sachgericht wäre es mithin verwehrt, den in Frage stehenden Lebensvorgang statt als blosse sexuelle Belästigung rechtlich als sexuelle Nötigung oder versuchte Vergewaltigung zu würdigen und den Beschuldigten deswegen zu verurteilen. Aus den gleichen Gründen fiele auch ein allfälliger Freispruch ausser Betracht. 3.2 Von einer derartigen Konstellation kann vorliegend nicht ausgegangen werden.