Dieser Lebensvorgang bildete eine einzige Tat im prozessualen Sinn. Sie wurde im Strafbefehl rechtlich als sexuelle Belästigung gewürdigt. Dagegen erhob die dortige Beschwerdeführerin als Opfer Einsprache. Sie rügte u.a. eine zu milde Qualifikation der Tat und beantragte eine Verurteilung des Beschuldigten wegen eines sexuellen Nötigungsdelikts. Da es insoweit allein darum ging, wie die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat rechtlich zu würdigen war, bestand im Lichte der vorstehenden Ausführungen kein Raum für eine Teileinstellung des Verfahrens.