Eine Teileinstellung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinn zu beurteilen sind. Soweit es sich hingegen nur um eine andere rechtliche Würdigung ein- und desselben Lebensvorgangs handelt, scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung aus. Wegen ein- und derselben Tat im prozessualen Sinne kann nicht aus einem rechtlichen Gesichtspunkt verurteilt und aus einem andern das Verfahren eingestellt werden. Gemäss Erwägungen des Bundesgerichts im Entscheid 6B_653/2013 lag der Teileinstellungsverfügung derselbe Lebensvorgang zugrunde wie dem Strafbefehl. Dieser Lebensvorgang bildete eine einzige Tat im prozessualen Sinn.