Nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind der in der Beschwerde erwähnte Vorfall bezüglich D.___ und die erwähnten Schiessübungen des Beschuldigten in seinem Garten, welche sich nicht in Richtung der Liegenschaft der Beschwerdeführer richteten. Diesbezüglich sind die Beschwerdeführer mangels Betroffenheit nicht zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 der Eidgenössischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). 3.1 Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO).