Es wurde neben den Einvernahmen mit den Betroffenen ein Augenschein durchgeführt und es wurde auch dem Beweisantrag der Beschwerdeführer auf Einvernahme von D.___ als Zeuge entsprochen. 2. Im Weiteren ist festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens der Vorfall vom 28. Mai 2015 ist, d.h. ob die Staatsanwaltschaft diesbezüglich zu Recht die Strafuntersuchung betreffend eine allfällige Gefährdung des Lebens eingestellt hat. Nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind der in der Beschwerde erwähnte Vorfall bezüglich D.___ und die erwähnten Schiessübungen des Beschuldigten in seinem Garten, welche sich nicht in Richtung der Liegenschaft der Beschwerdeführer richteten.