II. 1. Die Beschwerdeführer werfen der Staatsanwaltschaft zunächst vor, sie zeige kein Interesse an einer neutralen und einlässlichen Strafuntersuchung, da es sich beim Beschuldigten um einen Polizisten handle und die Staatsanwältin mit ihm per «du» sei. Für diesen Vorhalt gibt es keine Anhaltspunkte. Das Verfahren wurde nicht durch die an sich zuständige Abteilung [...] geführt, sondern – weil es sich um einen Polizisten im Raum [...] handelt – durch die Staatsanwaltschaft [...]. Dass die fallführende Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Abteilung [...] mit dem Beschuldigten per «du» ist, wie offenbar mit allen Mitarbeitenden der Polizei, belegt eine Befangenheit in der Tat nicht.