Auch in der Einvernahme vom 8. Juni 2015 habe sie nicht gesagt, dass die Kinder nach 20.00 Uhr draussen gewesen wären; im Gegenteil, habe sie gesagt, dass die Kinder um 19.30 oder 20.00 Uhr gegessen hätten und vorher im Vorgarten, welcher nicht im Garagenbereich liege, gespielt hätten. Eine akute Lebensgefahr sei offensichtlich nicht erstellt. Auch sei in keiner Weise begründet, inwiefern der Beschuldigte direkt vorsätzlich und zudem auch noch skrupellos in Sinne von Art. 129 StGB gehandelt haben solle. Er habe auf die Amsel auf dem Feld gezielt und sein Vorsatz habe sich darauf bezogen, diese Amsel zu treffen.