129 StGB erfüllt. Es habe keine unmittelbare Lebensgefahr bestanden und es fehle auf Seiten des Beschuldigten am direkten Vorsatz wie auch an der Skrupellosigkeit. Zum Sachverhalt sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selber am Augenschein vom 1. Juli 2015 ausgeführt habe, die Kinder seien zu Hause, aber vermutlich zur massgeblichen Zeit am Abend des 28. Mai 2015 zwischen 21.00 und 21.15 Uhr nicht draussen gewesen. Auch in der Einvernahme vom 8. Juni 2015 habe sie nicht gesagt, dass die Kinder nach 20.00 Uhr draussen gewesen wären;