Es gehe einzig und allein um das Einschussloch im Fenster der Garage der Beschwerdeführer, welches vom Kleinkalibergewehr stamme. Der Schuss mit dem Luftgewehr auf eine Amsel, die auf dem Dachgiebel der Liegenschaft D.___ gesessen sei, sei in keiner Weise in Richtung Liegenschaft der Beschwerdeführer erfolgt. Auch die Zielscheibe im unterhalb der Strasse liegenden Garten des Beschuldigten sei nicht in Richtung einer Nachbarliegenschaft, schon gar nicht in Richtung der Liegenschaft der Beschwerdeführer, angebracht worden. Es sei offensichtlich weder der objektive noch der subjektive Tatbestand von Art. 129 StGB erfüllt.