Allein die Tatsache, dass die Verfahrensleiterin mit dem Beschuldigten wie mit allen Mitarbeitenden der Polizei per «du» sei, vermöge eine Befangenheit in keiner Art und Weise zu belegen. 4. Der Beschuldigte liess am 7. März 2017 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragen mit der Begründung, die Beschwerdeführer vermischten verschiedene Sachverhalte miteinander und schufen Zusammenhänge, die so gar nicht zur Diskussion stünden und weder zutreffend noch erstellt seien. Es gehe einzig und allein um das Einschussloch im Fenster der Garage der Beschwerdeführer, welches vom Kleinkalibergewehr stamme.