Die Staatsanwaltschaft beantragte am 23. Februar 2017 die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die angefochtene Verfügung. Ergänzend sei lediglich hinzugefügt, dass aufgrund einer Weisung der Oberstaatsanwaltschaft Verfahren, in welche in [...] stationierte Polizisten involviert seien, nicht durch die Abteilung [...], sondern gerade um den Anschein von Befangenheit zu vermeiden, durch die Abteilung [...] geführt würden und umgekehrt. Allein die Tatsache, dass die Verfahrensleiterin mit dem Beschuldigten wie mit allen Mitarbeitenden der Polizei per «du» sei, vermöge eine Befangenheit in keiner Art und Weise zu belegen.