Das Gleiche gelte für den Aufenthalt im Garten. Der Beschuldigte habe die Schussabgabe wissentlich und willentlich durchgeführt. Das skrupellose Verhalten zeige sich auch darin, dass sich die Zielscheibe seines «Schiessstandes» in seinem Garten befunden habe, direkt neben der Treppe zur Strasse hin. Eine Einstellung rechtfertige sich in keiner Weise. Die Staatsanwaltschaft zeige kein Interesse an einer neutralen und einlässlichen Strafuntersuchung. Beim Beschuldigten handle es sich um einen Polizisten und die Staatsanwältin sei mit ihm per «du». 3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 23. Februar 2017 die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die angefochtene Verfügung.