Ungeachtet der Tatsache, dass bereits die Schussabgabe an sich eine akute Lebensgefahr für die Anwohner darstelle und damit den objektiven Tatbestand erfülle, bleibe festzuhalten, dass für die Beschwerdeführer und deren Kinder und Angehörigen eine unmittelbare Lebensgefahr bestand. Die Schussabgabe habe klar in Richtung der Liegenschaft der Beschwerdeführer stattgefunden, die Kugel sei unmittelbar über dem Boden in das Fenster eingedrungen und sei in mehrere Teile zersplittert. Dass sich innerhalb dieses Raumes keine Person aufgehalten habe und dabei lebensgefährlich verletzt worden sei, sei pures Glück. Das Gleiche gelte für den Aufenthalt im Garten.