Gemäss den unbelegten Behauptungen des Beschuldigten habe die Schussabgabe abends stattgefunden. Die Beschwerdeführerin habe aber bereits im Rahmen der Einvernahme vom 28. Juni 2015 (richtig: 29. Juni 2015) zu Protokoll gegeben, die Kinder hätten am besagten Abend unter Aufsicht ihrer Mutter draussen gespielt. Ungeachtet der Tatsache, dass bereits die Schussabgabe an sich eine akute Lebensgefahr für die Anwohner darstelle und damit den objektiven Tatbestand erfülle, bleibe festzuhalten, dass für die Beschwerdeführer und deren Kinder und Angehörigen eine unmittelbare Lebensgefahr bestand.