Eine solche massive Abrissbewegung sei nicht nur unwahrscheinlich, sondern schlicht nicht unwillentlich zu vollziehen. Beim Schützen handle es sich um einen erfahrenen Polizisten mit grosser Schiesserfahrung. Im Weiteren entbehrten die Interpretationen, wonach keine konkrete Gefahr für die Kinder bestanden habe, jeglicher Grundlage. Sowohl der Zeuge D.___ als auch die Beschwerdeführerin hätten ausdrücklich zu Protokoll gegeben, die Kinder hätten an der fraglichen Stelle und im Übrigen um das ganze Haus herum gespielt. Gemäss den unbelegten Behauptungen des Beschuldigten habe die Schussabgabe abends stattgefunden.