Die Zahl der vorhandenen Schusslöcher zeige klar auf, dass es sich bei der Schussabgabe vom 28. Mai 2015 nicht um einen ungewollten Ausreisser handle. Zudem betrage die Schussdistanz vom Küchenfenster des Beschuldigten bis zum Einschuss in das Garagenfenster lediglich 48 Meter. Wäre der Schuss tatsächlich von seinem angeblichen Ziel am Rande der Wiese abgerissen, so hätte der Beschuldigte die Waffe im Rahmen der Schussabgabe nicht nur weit nach oben, sondern auch weit nach links ziehen müssen. Eine solche massive Abrissbewegung sei nicht nur unwahrscheinlich, sondern schlicht nicht unwillentlich zu vollziehen.