Der Nachbar D.___ habe zu Protokoll gegeben, dass der Beschuldigte einmal eine Amsel von seinem Dach geschossen habe und er habe ihn mehrmals bei dessen Schussabgaben gehört. Das Schussbild der bei der Liegenschaft der Beschwerdeführer vorhandenen Einschusslöcher belege, dass der Beschuldigte nicht wie von ihm behauptet auf die Wiese unterhalb der Liegenschaft der Beschwerdeführer gezielt habe, sondern direkt in Richtung der Liegenschaft. Die Zahl der vorhandenen Schusslöcher zeige klar auf, dass es sich bei der Schussabgabe vom 28. Mai 2015 nicht um einen ungewollten Ausreisser handle.