Eventualiter sei der Beschuldigte zu verpflichten, den Beschwerdeführern für ihre Aufwendungen im Strafverfahren eine angemessene Parteientschädigung zukommen zu lassen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die nach der Feststellung des Einschusslochs ausgerückte Polizeipatrouille habe nicht nur den Verlauf der Flugbahn des Projektils festgestellt, sondern zwei weitere, bisher unbekannte Einschusslöcher (Fassade und Blumenbeet) in unmittelbarer Nähe zum ursprünglichen Fensterdurchschuss. Sämtliche Einschusslöcher seien aus dem Küchenfenster des Beschuldigten abgegeben worden.