Auch in subjektiver Hinsicht würde es an den Tatbestandsmerkmalen fehlen, zumal der Beschuldigte nicht den Vorsatz gehabt habe, die Kinder der Familie B.___ oder allenfalls weitere Personen in Lebensgefahr zu bringen resp. in skrupelloser Weise im Sinne des Gesetzes zu handeln. Gleich verhalte es sich mit den anderen Schussabgaben. Zu welchen genauen Zeiten er die anderen Amseln geschossen habe, könne nicht mehr genau nachvollzogen werden, weshalb ihm auch in diesen Fällen kein strafrechtlich relevantes Verhalten im Sinne von Art. 129 StGB nachgewiesen werden könne. Dies auch wenn das Verhalten des Beschuldigten nur schwer nachzuvollziehen sei und er höchst unverantwortlich gehandelt habe.