Es sei davon auszugehen, dass sie sich um ca. 21.00 Uhr nicht im Garten aufgehalten hätten. Der Beschuldigte habe angegeben, die Kinder hätten sich nicht im Garten aufgehalten, wo er die Amsel abzuschiessen versucht habe. Auch wenn der Schuss letztlich nicht wie geplant eingetroffen sei, könne ihm nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, die Kinder mit der Schussabgabe in unmittelbare Lebensgefahr gebracht zu haben. Auch in subjektiver Hinsicht würde es an den Tatbestandsmerkmalen fehlen, zumal der Beschuldigte nicht den Vorsatz gehabt habe, die Kinder der Familie B.___ oder allenfalls weitere Personen in Lebensgefahr zu bringen resp.