wegen Gefährdung des Lebens ein. Das Verfahren wegen Sachbeschädigung sowie Widerhandlungen gegen das Waffen- und Jagdgesetz werde nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung weitergeführt. Zur Begründung wurde ausgeführt, es könne nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt werden, dass sich die Kinder der Beschwerdeführerin am Abend des 28. Mai 2015 bei den Hochbeeten, wo sich das Einschussloch im Garagenfenster befunden habe, aufgehalten hätten. Immerhin seien sie zu jenem Zeitpunkt sechs-, vier- und einjährig gewesen. Es sei davon auszugehen, dass sie sich um ca. 21.00 Uhr nicht im Garten aufgehalten hätten.