{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-18", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-24_2017-04-18.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134100&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=16&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "31651804312d60d2eeb534387111d802"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2017.24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 18.04.2017 BKBES.2017.24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung der Staatsanwältin (Teil-Erledigung)"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:31", "Checksum": "6f338648017942a89b576ab08b977d5f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 18.04.2017 BKBES.2017.24\nRegeste:\nEinstellungsverfügung der Staatsanwältin (Teil-Erledigung)\n\n\nIn subjektiver Hinsicht muss die Tat vorsätzlich und skrupellos begangen worden sein. Eine Tatbestandserfüllung gemäss Art. 129 StGB erfordert direkten Vorsatz bezüglich der unmittelbaren Lebensgefahr. Eventualvorsatz reicht nicht. Skrupellos ist ein in schwerem Grade vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten. Zu beachten ist, dass vorsätzlich nur handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Damit stellt das Gesetz klar, dass das blosse Wissen um die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung nicht genügt. Der Täter muss die Verwirklichung wollen (Urteil des Bundesgerichts 6B_54/2013 vom 23. August 2013).\n7. Es ist vorweg festzuhalten, dass das Verhalten des Beschuldigten völlig unverständlich ist und verantwortungslos war. Es ist kein Grund ersichtlich, in der Nachbarschaft auf Amseln zu schiessen und schon gar nicht, wenn sich hinter dem Feld eine Liegenschaft befindet. Dennoch ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen ihn wegen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB eingestellt hat.\nDie Schussabgabe fand – gegenteilige Angaben gibt es nicht und sind auch nicht erhältlich zu machen –, abends ca. zwischen 21.00 und 21.15 Uhr statt. Zu dieser Zeit waren die (kleinen) Kinder der Beschwerdeführer nicht mehr im Garten, was die Beschwerdeführerin selber zu Protokoll gegeben hatte. So führte sie am 8. Juni 2015 aus, ihre Mutter, welche die Kinder gehütet habe, habe ca. um 19.30 oder 20.00 Uhr mit ihnen gegessen; vorher hätten sie draussen im Garten gespielt. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, es habe für die Kinder oder die Grossmutter eine konkrete unmittelbare resp. akute Gefahr bestanden.\nAber auch wenn von einer konkreten Gefährdung auszugehen wäre, zum Beispiel aufgrund eines Aufenthaltes einer Person in der Garage, würde es offensichtlich am subjektiven Tatbestand fehlen. Wie erwähnt, erfordert dieser direkten Vorsatz bezüglich der unmittelbaren Lebensgefahr. Eventualvorsatz reicht nicht. Der Beschuldigte hätte die Tat mit Wissen und Willen ausführen müssen, er hätte die Tatbestandsverwirklichung wollen müssen. Dafür gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Der Beschuldigte wollte glaubhaft auf eine Amsel auf dem Feld schiessen. Er hat auf diese gezielt und sein Vorsatz hat sich klar darauf bezogen, diese zu treffen. Er wollte niemanden gefährden und dies schon gar nicht in skrupelloser Weise.\n8. Zusammenfassend ist es folglich nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Gefährdung des Lebens eingestellt hat. Eine Anklageerhebung würde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch führen, weshalb sich die Weiterführung einer Strafuntersuchung diesbezüglich nicht rechtfertigt.\n9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführer und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine Parteientschädigung kann nicht zugesprochen werden, auch nicht zu Lasten des Beschuldigten, wie die Beschwerdeführer in Ziff. 9 der Beschwerdeschrift gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 426 Abs. 2 StPO geltend machen. Der Beschuldigte wird im Beschwerdeverfahren nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft wird im Endentscheid entschieden (Einstellungsverfügung Ziff. 2).\n9.2 Das Bundesgericht hat in BGE 141 IV 476 (= Pra 5/2016 Nr. 41) entschieden, gemäss BGE 139 IV 45 entspreche es dem gesetzgeberischen Willen, der Privatklägerschaft die Verteidigungskosten der beschuldigten Person aufzuerlegen, wenn nur sie die Berufung gegen einen erstinstanzlichen Freispruch erhebe. Diese Rechtsprechung sei restriktiv anzuwenden. Sie sei nur massgebend, wenn ein vollständiges gerichtliches Verfahren stattgefunden habe und der erstinstanzliche Entscheid einzig von der Privatklägerschaft weitergezogen worden sei. Hingegen sei sie nicht auf den Fall auszuweiten, bei welchem die Privatklägerschaft eine Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung erhebe. Die Parteientschädigung des Beschuldigten ist deshalb vom Staat zu tragen, wenn an der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch Kritik geübt wird (vgl. Dr. iur. Stefan Christen in: forumpoenale 3/2016 S. 150 mit Hinweisen).\nMit Honorarnote vom 20. März 2017 macht Rechtsanwältin Susanne Schaffner 2,58 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.00 geltend. Dies erscheint angemessen. Inklusive Auslagen von CHF 22.10 und der Mehrwertsteuer von 8 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 720.45, zahlbar durch den Staat Solothurn.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.\n3. C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Schaffner, Olten, ist für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 720.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen, zahlbar durch den Staat Solothurn.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts\nDie Präsidentin Die Gerichtsschreiberin\nJeger Ramseier"}