{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-18", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-24_2017-04-18.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134100&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=16&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "31651804312d60d2eeb534387111d802"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2017.24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 18.04.2017 BKBES.2017.24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung der Staatsanwältin (Teil-Erledigung)"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:31", "Checksum": "6f338648017942a89b576ab08b977d5f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 18.04.2017 BKBES.2017.24\nRegeste:\nEinstellungsverfügung der Staatsanwältin (Teil-Erledigung)\n\n\nAnlässlich der Befragung vom 24. Juni 2015 sagte der Beschuldigte aus, er habe zwischen 21.00 und 21.15 Uhr auf dem Feld, das die Nachbarliegenschaft abgrenze, die Amsel gesehen. Er sei in den Keller gegangen, habe das Kleinkalibergewehr geholt und aus dem Küchenfenster auf die Amsel geschossen. Schon beim Schiessen habe er gemerkt, dass der Schuss nicht dorthin gegangen sei, wohin er hätte gehen sollen. Er habe gemerkt, dass er ins Erdreich des Feldes gegangen sei. Für ihn sei die Geschichte dann erledigt gewesen. Erst am anderen Tag habe er durch das Verhalten seiner Kollegen gemerkt, dass da was passiert gewesen sein müsse. Er habe vom Abzug her gemerkt, dass der Schuss noch nicht zu 100 % auf dem Ziel gewesen sei, als er abgegangen sei. Er habe nur einen Schuss abgegeben. Auf die Amsel habe er schiessen wollen, weil er um das Haus verschiedene schön getrennte «Rabattli» habe und die Amseln immer hineingingen und dann den Inhalt verteilten. Es stimme, dass die Wiese damals nicht gemäht gewesen sei. Aber immer wenn der Nachbar den Rasen mähe, mähe er auf der Wiese gerade noch einen Streifen von rund einem halben Meter. Er fahre einmal hoch und runter. Dort sei die Wiese dann rasenhoch und dort sei die Amsel gesessen.\nEr habe auch vorher schon einmal auf seinem Grundstück geschossen, das seien Schiessübungen gewesen. Es sei sicherlich auch ein- oder zweimal vorgekommen, dass er von dort aus auf Amseln geschossen habe. Er sei kein Waffenliebhaber und ein durchschnittlicher Schütze. Im Abstand von einem Jahr habe er zwei oder dreimal auf Amseln in Richtung der Liegenschaft der Familie B.___ geschossen. Er habe sicher nicht absichtlich in Richtung der Liegenschaft gezielt. Beim Schuss vom 28. Mai habe er sich nicht überlegt, dass er jemanden treffen könnte. Es habe keine Gefahr bestanden. Er habe dort niemanden treffen können. Es sei niemand dort gewesen und er habe nicht dorthin gezielt. Er habe sich vergewissert, dass niemand dort sei.\nAm 24. August 2015 wurde der Beschuldigte erneut befragt. Bezüglich der in der Zwischenzeit durchgeführten Zeugenbefragung von D.___ sagte er aus, es stimme, dass er mal eine Amsel von dessen Dachgiebel geschossen habe. Weshalb wisse er nicht. Es sei möglich, dass das Ende Februar oder anfangs März 2015 gewesen sei. Auf die Frage, wie oft er in der Nachbarschaft auf Amseln oder anderweitige Ziele geschossen habe, sagte er, rund zehn Mal. Dies jeweils auf Amseln und auch im Innenhof auf eine Scheibe. Von den 10 habe er ca. fünf getroffen. Er könne sich nicht erklären, weshalb er auf Amseln geschossen habe, wirklich nicht. Er habe eigentlich nichts gegen Amseln und es gehe jetzt ja auch. Er habe keine Waffen mehr zu Hause, auch keine Dienstwaffen. Die ganze Geschichte habe ihn belastet.\n5.3 D.___, Nachbar der Parteien, sagte am 25. Februar 2016 als Zeuge aus, er habe B.___ gesagt, dass er nichts mitbekommen habe. Er habe vorher einfach mitbekommen, dass jemand schiesse. Er wisse aber nicht wann und wo. Er habe keine Daten, das interessiere ihn nicht. Es seien nicht «ich weiss nicht was für Schüsse» gewesen. Er habe ab und zu gehört, dass jemand schiesse. Einmal sei er neben das Haus gegangen und habe herumgeschaut. Da sei B.___ gekommen und habe ihm gesagt, dass er das doch auch gesehen habe. Er habe ihr gesagt, er habe nichts gesehen. Auch bei einem zweiten Mal habe er B.___ gesagt, er habe nichts gesehen und er wisse auch nicht, ob es der C.___ sei, der schiesse oder der Junge. Ein einziges Mal habe er gesehen, dass der Beschuldigte ein Gewehr in Händen halte, als ein Schuss gefallen sei, weil er (der Zeuge) gerade neben seinem Haus gestanden sei. Er habe aber nicht gesehen, ob er geschossen habe, er habe es nur angenommen. Das interessiere ihn doch nicht, der solle machen, was er wolle. Einmal, es habe noch Schnee gehabt, habe er Holz ins Haus genommen und da habe er gehört, wie es «geklöpft» habe und er (der Beschuldigte) wieder ins Haus gegangen sei. Dann sei auch schon eine Amsel von seinem Dach in den Schneewall gefallen. Er habe mit seiner Freundin gesprochen und sie hätten sich gefragt, was der spinne. Da der Beschuldigte die Amsel nicht geholt habe, habe er sie ihm vor das Haus gelegt.\n6. Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 129 des Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0).\nTathandlung ist jedes Verursachen einer konkreten, unmittelbaren Lebensgefahr. Die Gefahr muss konkret sein, der Schadenseintritt darf deshalb nicht nur eine abstrakte Möglichkeit darstellen, sondern es muss im Einzelfall eine ernstliche Wahrscheinlichkeit vorliegen. Die Gefahr muss eine Lebensgefahr sein. Es reicht nicht jede, sondern nur eine unmittelbare Gefahr. Diese liegt dann vor, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsguts besteht. Eine vage Wahrscheinlichkeit oder eine blosse Möglichkeit genügen deshalb nicht. Der Zusatz «unmittelbar» bringt zum Ausdruck, dass mehr erforderlich ist. Die Gefährdung müsse akut resp. von ganz besonders gravierender Art sein (Stefan Mäder in BSK StGB II, a.a.O., Art. 129 N 8 ff.)."}