{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-18", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-24_2017-04-18.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134100&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=16&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "31651804312d60d2eeb534387111d802"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2017.24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 18.04.2017 BKBES.2017.24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung der Staatsanwältin (Teil-Erledigung)"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:31", "Checksum": "6f338648017942a89b576ab08b977d5f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 18.04.2017 BKBES.2017.24\nRegeste:\nEinstellungsverfügung der Staatsanwältin (Teil-Erledigung)\n\n\nGemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017 mit Hinweisen) hat sich der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozess-voraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten. Muss die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung geprüft werden, sind gewisse Abwägungsfragen sachimmanent. Die Staatsanwaltschaft darf deshalb auch Verhältnismässigkeitsprüfungen vornehmen. Ebenso kann sie den subjektiven Tatbestand prüfen, wobei sie die konkreten Umstände ausreichend zu berücksichtigen hat (Urteil 6B_195/2016 vom 22. Juni 2016).\n5.1 B.___ sagte am 29. Mai 2015 gegenüber der Polizei aus, sie sei um ca. 18.00 Uhr nach Hause gekommen, habe im Garagenfenster ein Einschussloch festgestellt und dann die Polizei gerufen. Während die Patrouille ihre Arbeit gemacht habe, habe sie realisiert, wie gross die Gefahr gewesen sei. Ihre Kinder spielten täglich dort. Die Stelle, wo der Schuss eingetroffen sei, sei auf einer lebensbedrohlichen Höhe.\nAm 8. Juni 2015 gab B.___ zu Protokoll, sie und ihr Mann seien am Abend, bevor sie das Einschussloch im Fenster festgestellt habe, nicht zu Hause gewesen. Ihre Mutter habe die Kinder (geb. 2014, 2011 und 2009) gehütet. Sie habe den Kindern zu Abend gekocht und sie hätten ca. um 19.30 oder 20.00 Uhr gegessen. Vorher hätten die Kinder draussen im Garten gespielt. Dort, wo das Einschussloch gewesen sei, hätten sie ihre Hochbeete. Die Kinder seien oft dort. Ob sie am besagten Abend dort gewesen seien, wisse ihre Mutter nicht. Das Gras zwischen ihrem und dem Haus des Beschuldigten sei noch nicht geschnitten gewesen. Am 30. Mai 2015 seien C.___ und seine Frau zu ihnen gekommen. C.___ habe sofort gesagt, er sei es gewesen. Er habe am Donnerstagabend einen Schuss abgegeben. Es tue ihm leid. Es sei ein Fehler gewesen, auch, dass er nicht bereits am Abend vorher herübergekommen sei, als er die Polizei habe ermitteln sehen. Er habe gesagt, er habe auf eine Amsel im Feld gezielt. Von dieser Erklärung halte sie nichts, da das Gras so hoch gewesen sei. Eine Amsel könne nicht auf dem Gras sitzen.\nDie Polizei habe noch mehr Einschusslöcher gefunden und sie habe ihn darauf angesprochen, dass sie schon vor einem Jahr einen lauten Knall gehört und gesehen habe, wie er etwas Langes aus dem Fenster zurückgezogen habe. Sie habe sich damals gedacht, es sei ein Gewehr. D.___ habe es auch gehört. Sie habe auch schon gesehen, wie der Beschuldigte Zielübungen gemacht habe, nicht nur auf ihr Haus, sondern auch auf das Nachbarhaus. Sie habe ihm gesagt, das müsse sofort aufhören. Es habe Kinder und Erwachsene überall. Er habe dann gesagt, er habe immer gut geschaut, dass niemand zugegen sei. Sie könne sein Motiv einfach nicht verstehen. Er habe sich immer wieder entschuldigt und seine Frau sei überrascht und schockiert gewesen. Er sei traurig gewesen. Sie oder ihre Familie wollten nichts Schlechtes für ihn. Sie wolle einfach, dass es aufgearbeitet werde, die Hintergründe ermittelt würden und das Ganze sofort und für immer aufhöre.\n5.2 Der Beschuldigte sagte am 30. Mai 2015 aus, er habe auf eine Amsel geschossen, welche auf der Wiese unten gesessen sei. Weshalb wisse er nicht. Er habe einen Schuss aus dem offenen Küchenfenster abgegeben, am Donnerstag, 28. Mai 2015, ca. zwischen 21.00 und 21.15 Uhr. Er wisse, dass die Familie B.___ Kinder habe, aber er habe nicht dorthin geschossen. Dort unten, wo die Amsel gewesen sei, seien die Kinder nie gewesen. Dort sei Wiese. Er habe die Amsel nicht getroffen. Dass der Projektileinschlag so weit weg gewesen sei, könne er sich nicht erklären. Er habe noch nie vorher in diese Richtung geschossen. Er mache auf dem Vorplatz seiner Liegenschaft Schiessübungen gegen eine Betonscheibe. Die Schusslinie gehe Richtung Wald."}