{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-18", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-24_2017-04-18.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134100&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=16&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "31651804312d60d2eeb534387111d802"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2017.24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 18.04.2017 BKBES.2017.24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung der Staatsanwältin (Teil-Erledigung)"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:31", "Checksum": "6f338648017942a89b576ab08b977d5f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 18.04.2017 BKBES.2017.24\nRegeste:\nEinstellungsverfügung der Staatsanwältin (Teil-Erledigung)\n\nII.\n1. Die Beschwerdeführer werfen der Staatsanwaltschaft zunächst vor, sie zeige kein Interesse an einer neutralen und einlässlichen Strafuntersuchung, da es sich beim Beschuldigten um einen Polizisten handle und die Staatsanwältin mit ihm per «du» sei. Für diesen Vorhalt gibt es keine Anhaltspunkte. Das Verfahren wurde nicht durch die an sich zuständige Abteilung [...] geführt, sondern – weil es sich um einen Polizisten im Raum [...] handelt – durch die Staatsanwaltschaft [...]. Dass die fallführende Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Abteilung [...] mit dem Beschuldigten per «du» ist, wie offenbar mit allen Mitarbeitenden der Polizei, belegt eine Befangenheit in der Tat nicht. Ferner gibt es keinerlei Anhaltspunkte, dass die Angelegenheit nicht ordnungsgemäss geklärt worden wäre. Es wurde neben den Einvernahmen mit den Betroffenen ein Augenschein durchgeführt und es wurde auch dem Beweisantrag der Beschwerdeführer auf Einvernahme von D.___ als Zeuge entsprochen.\n2. Im Weiteren ist festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens der Vorfall vom 28. Mai 2015 ist, d.h. ob die Staatsanwaltschaft diesbezüglich zu Recht die Strafuntersuchung betreffend eine allfällige Gefährdung des Lebens eingestellt hat. Nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind der in der Beschwerde erwähnte Vorfall bezüglich D.___ und die erwähnten Schiessübungen des Beschuldigten in seinem Garten, welche sich nicht in Richtung der Liegenschaft der Beschwerdeführer richteten. Diesbezüglich sind die Beschwerdeführer mangels Betroffenheit nicht zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 der Eidgenössischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0).\n3.1 Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO). Einer erneuten strafrechtlichen Verfolgung wegen der gleichen Tat stehen deshalb grundsätzlich das Prinzip «ne bis in idem» entgegen sowie das Institut der materiellen Rechtskraft, welches bewirkt, dass eine formell rechtskräftig beurteilte Tat nicht mehr Gegenstand eines späteren Verfahrens gegen dieselbe Person sein kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015, 6B_653/2013 vom 20. März 2014). Eine Teileinstellung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinn zu beurteilen sind. Soweit es sich hingegen nur um eine andere rechtliche Würdigung ein- und desselben Lebensvorgangs handelt, scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung aus. Wegen ein- und derselben Tat im prozessualen Sinne kann nicht aus einem rechtlichen Gesichtspunkt verurteilt und aus einem andern das Verfahren eingestellt werden.\nGemäss Erwägungen des Bundesgerichts im Entscheid 6B_653/2013 lag der Teileinstellungsverfügung derselbe Lebensvorgang zugrunde wie dem Strafbefehl. Dieser Lebensvorgang bildete eine einzige Tat im prozessualen Sinn. Sie wurde im Strafbefehl rechtlich als sexuelle Belästigung gewürdigt. Dagegen erhob die dortige Beschwerdeführerin als Opfer Einsprache. Sie rügte u.a. eine zu milde Qualifikation der Tat und beantragte eine Verurteilung des Beschuldigten wegen eines sexuellen Nötigungsdelikts. Da es insoweit allein darum ging, wie die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat rechtlich zu würdigen war, bestand im Lichte der vorstehenden Ausführungen kein Raum für eine Teileinstellung des Verfahrens. Würde anders entschieden, könnte das Sachgericht das Verfahren trotz hängiger Einsprache gegen den Strafbefehl nach Eintritt der Rechtskraft der Teileinstellungsverfügung nicht weiterführen. Es müsste das Verfahren wegen des Grundsatzes «ne bis in idem» und der Sperrwirkung der materiellen Rechtskraft der Einstellungsverfügung vielmehr ebenfalls einstellen. Dem Sachgericht wäre es mithin verwehrt, den in Frage stehenden Lebensvorgang statt als blosse sexuelle Belästigung rechtlich als sexuelle Nötigung oder versuchte Vergewaltigung zu würdigen und den Beschuldigten deswegen zu verurteilen. Aus den gleichen Gründen fiele auch ein allfälliger Freispruch ausser Betracht.\n3.2 Von einer derartigen Konstellation kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Der Teileinstellungsverfügung wegen Gefährdung des Lebens liegt nicht derselbe Lebensvorgang zugrunde wie er es einem Strafbefehl wegen Sachbeschädigung oder Widerhandlungen gegen das Waffen- und Jagdgesetz würde. Es ist nicht von einer einzigen Tat im prozessualen Sinn auszugehen. Bei der Gefährdung des Lebens handelt es sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt; das von Art. 129 StGB erfasste Rechtsgut ist das Leben (Stefan Maeder in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 129 N 6), während es sich bei der Sachbeschädigung um eine Straftat gegen das Vermögen handelt (Philippe Weissenberger in BSK StGB II, a.a.O., Art. 144 N 1). Es handelt sich demnach nicht nur um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs. Die Teileinstellungsverfügung ist unter diesem Gesichtspunkt somit nicht zu beanstanden.\n4. Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:\na. kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt;\nb. kein Straftatbestand erfüllt ist;\nc. Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen;\nd. Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozess-hindernisse aufgetreten sind;\ne. nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann."}