{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-18", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-24_2017-04-18.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134100&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=16&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "31651804312d60d2eeb534387111d802"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2017.24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 18.04.2017 BKBES.2017.24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung der Staatsanwältin (Teil-Erledigung)"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:31", "Checksum": "6f338648017942a89b576ab08b977d5f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 18.04.2017 BKBES.2017.24\nRegeste:\nEinstellungsverfügung der Staatsanwältin (Teil-Erledigung)\n\n\nDas Schussbild der bei der Liegenschaft der Beschwerdeführer vorhandenen Einschusslöcher belege, dass der Beschuldigte nicht wie von ihm behauptet auf die Wiese unterhalb der Liegenschaft der Beschwerdeführer gezielt habe, sondern direkt in Richtung der Liegenschaft. Die Zahl der vorhandenen Schusslöcher zeige klar auf, dass es sich bei der Schussabgabe vom 28. Mai 2015 nicht um einen ungewollten Ausreisser handle. Zudem betrage die Schussdistanz vom Küchenfenster des Beschuldigten bis zum Einschuss in das Garagenfenster lediglich 48 Meter. Wäre der Schuss tatsächlich von seinem angeblichen Ziel am Rande der Wiese abgerissen, so hätte der Beschuldigte die Waffe im Rahmen der Schussabgabe nicht nur weit nach oben, sondern auch weit nach links ziehen müssen. Eine solche massive Abrissbewegung sei nicht nur unwahrscheinlich, sondern schlicht nicht unwillentlich zu vollziehen. Beim Schützen handle es sich um einen erfahrenen Polizisten mit grosser Schiesserfahrung.\nIm Weiteren entbehrten die Interpretationen, wonach keine konkrete Gefahr für die Kinder bestanden habe, jeglicher Grundlage. Sowohl der Zeuge D.___ als auch die Beschwerdeführerin hätten ausdrücklich zu Protokoll gegeben, die Kinder hätten an der fraglichen Stelle und im Übrigen um das ganze Haus herum gespielt. Gemäss den unbelegten Behauptungen des Beschuldigten habe die Schussabgabe abends stattgefunden. Die Beschwerdeführerin habe aber bereits im Rahmen der Einvernahme vom 28. Juni 2015 (richtig: 29. Juni 2015) zu Protokoll gegeben, die Kinder hätten am besagten Abend unter Aufsicht ihrer Mutter draussen gespielt. Ungeachtet der Tatsache, dass bereits die Schussabgabe an sich eine akute Lebensgefahr für die Anwohner darstelle und damit den objektiven Tatbestand erfülle, bleibe festzuhalten, dass für die Beschwerdeführer und deren Kinder und Angehörigen eine unmittelbare Lebensgefahr bestand. Die Schussabgabe habe klar in Richtung der Liegenschaft der Beschwerdeführer stattgefunden, die Kugel sei unmittelbar über dem Boden in das Fenster eingedrungen und sei in mehrere Teile zersplittert. Dass sich innerhalb dieses Raumes keine Person aufgehalten habe und dabei lebensgefährlich verletzt worden sei, sei pures Glück. Das Gleiche gelte für den Aufenthalt im Garten. Der Beschuldigte habe die Schussabgabe wissentlich und willentlich durchgeführt. Das skrupellose Verhalten zeige sich auch darin, dass sich die Zielscheibe seines «Schiessstandes» in seinem Garten befunden habe, direkt neben der Treppe zur Strasse hin. Eine Einstellung rechtfertige sich in keiner Weise. Die Staatsanwaltschaft zeige kein Interesse an einer neutralen und einlässlichen Strafuntersuchung. Beim Beschuldigten handle es sich um einen Polizisten und die Staatsanwältin sei mit ihm per «du».\n3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 23. Februar 2017 die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die angefochtene Verfügung. Ergänzend sei lediglich hinzugefügt, dass aufgrund einer Weisung der Oberstaatsanwaltschaft Verfahren, in welche in [...] stationierte Polizisten involviert seien, nicht durch die Abteilung [...], sondern gerade um den Anschein von Befangenheit zu vermeiden, durch die Abteilung [...] geführt würden und umgekehrt. Allein die Tatsache, dass die Verfahrensleiterin mit dem Beschuldigten wie mit allen Mitarbeitenden der Polizei per «du» sei, vermöge eine Befangenheit in keiner Art und Weise zu belegen.\n4. Der Beschuldigte liess am 7. März 2017 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragen mit der Begründung, die Beschwerdeführer vermischten verschiedene Sachverhalte miteinander und schufen Zusammenhänge, die so gar nicht zur Diskussion stünden und weder zutreffend noch erstellt seien. Es gehe einzig und allein um das Einschussloch im Fenster der Garage der Beschwerdeführer, welches vom Kleinkalibergewehr stamme. Der Schuss mit dem Luftgewehr auf eine Amsel, die auf dem Dachgiebel der Liegenschaft D.___ gesessen sei, sei in keiner Weise in Richtung Liegenschaft der Beschwerdeführer erfolgt. Auch die Zielscheibe im unterhalb der Strasse liegenden Garten des Beschuldigten sei nicht in Richtung einer Nachbarliegenschaft, schon gar nicht in Richtung der Liegenschaft der Beschwerdeführer, angebracht worden.\nEs sei offensichtlich weder der objektive noch der subjektive Tatbestand von Art. 129 StGB erfüllt. Es habe keine unmittelbare Lebensgefahr bestanden und es fehle auf Seiten des Beschuldigten am direkten Vorsatz wie auch an der Skrupellosigkeit. Zum Sachverhalt sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selber am Augenschein vom 1. Juli 2015 ausgeführt habe, die Kinder seien zu Hause, aber vermutlich zur massgeblichen Zeit am Abend des 28. Mai 2015 zwischen 21.00 und 21.15 Uhr nicht draussen gewesen. Auch in der Einvernahme vom 8. Juni 2015 habe sie nicht gesagt, dass die Kinder nach 20.00 Uhr draussen gewesen wären; im Gegenteil, habe sie gesagt, dass die Kinder um 19.30 oder 20.00 Uhr gegessen hätten und vorher im Vorgarten, welcher nicht im Garagenbereich liege, gespielt hätten. Eine akute Lebensgefahr sei offensichtlich nicht erstellt. Auch sei in keiner Weise begründet, inwiefern der Beschuldigte direkt vorsätzlich und zudem auch noch skrupellos in Sinne von Art. 129 StGB gehandelt haben solle. Er habe auf die Amsel auf dem Feld gezielt und sein Vorsatz habe sich darauf bezogen, diese Amsel zu treffen.\n"}