{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-18", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-24_2017-04-18.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134100&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=16&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "31651804312d60d2eeb534387111d802"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2017.24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 18.04.2017 BKBES.2017.24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung der Staatsanwältin (Teil-Erledigung)"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:31", "Checksum": "6f338648017942a89b576ab08b977d5f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 18.04.2017 BKBES.2017.24\nRegeste:\nEinstellungsverfügung der Staatsanwältin (Teil-Erledigung)\n\nI.\n1.1 Am 29. Mai 2015 meldete sich B.___ um 18:19 Uhr telefonisch bei der Polizei und teilte mit, sie sei nach Hause gekommen und habe ein Einschussloch im Garagenfenster festgestellt. Die Polizei rückte anschliessend aus und konnte aufgrund des Spurenbildes vor Ort die ungefähre Flugbahn des Geschosses mittels Lasermessgerät nachvollziehen. Die Schusslinie führte zur Liegenschaft von C.___. Dieser gab zu, für die Schussabgabe verantwortlich zu sein. Er habe mit seinem Kleinkalibergewehr eine Amsel abschiessen wollen. Beschädigt wurden das Fensterglas, eine Neonröhre in der Garage und die Schaumstoffverkleidung zweier Wasserleitungen. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 30. Mai 2015 eine Strafuntersuchung gegen C.___ wegen Sachbeschädigung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, evtl. wegen Gefährdung des Lebens.\nNach Durchführung eines Augenscheins, der Vornahme diverser Einvernahmen und der Einholung entsprechender Berichte teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien am 13. Oktober 2016 mit, sie erachte die Untersuchung gegen C.___ als vollständig und beabsichtige, das Verfahren bezüglich des Vorhalts der Gefährdung des Lebens einzustellen. Das Verfahren wegen Sachbeschädigung und Widerhandlung gegen das Waffen- und Jagdgesetz werde fortgesetzt. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, Beweisanträge sowie allfällige Entschädigungsbegehren (C.___) zu stellen. C.___ ersuchte am 19. Oktober 2016, es sei auch der Vorhalt der Sachbeschädigung zu überprüfen, da das Verfahren auch diesbezüglich angesichts des offensichtlich fehlenden Vorsatzes einzustellen sei. Im Weiteren seien ihm eine Genugtuung und eine Parteientschädigung zuzusprechen. B.___ liess am 19. Dezember 2016 ihren Verzicht auf das Stellen von Beweisanträgen mitteilen.\n1.2 Mit Verfügung vom 16. Januar 2017 (Teil-Erledigung) stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen C.___ wegen Gefährdung des Lebens ein. Das Verfahren wegen Sachbeschädigung sowie Widerhandlungen gegen das Waffen- und Jagdgesetz werde nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung weitergeführt. Zur Begründung wurde ausgeführt, es könne nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt werden, dass sich die Kinder der Beschwerdeführerin am Abend des 28. Mai 2015 bei den Hochbeeten, wo sich das Einschussloch im Garagenfenster befunden habe, aufgehalten hätten. Immerhin seien sie zu jenem Zeitpunkt sechs-, vier- und einjährig gewesen. Es sei davon auszugehen, dass sie sich um ca. 21.00 Uhr nicht im Garten aufgehalten hätten. Der Beschuldigte habe angegeben, die Kinder hätten sich nicht im Garten aufgehalten, wo er die Amsel abzuschiessen versucht habe. Auch wenn der Schuss letztlich nicht wie geplant eingetroffen sei, könne ihm nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, die Kinder mit der Schussabgabe in unmittelbare Lebensgefahr gebracht zu haben.\nAuch in subjektiver Hinsicht würde es an den Tatbestandsmerkmalen fehlen, zumal der Beschuldigte nicht den Vorsatz gehabt habe, die Kinder der Familie B.___ oder allenfalls weitere Personen in Lebensgefahr zu bringen resp. in skrupelloser Weise im Sinne des Gesetzes zu handeln. Gleich verhalte es sich mit den anderen Schussabgaben. Zu welchen genauen Zeiten er die anderen Amseln geschossen habe, könne nicht mehr genau nachvollzogen werden, weshalb ihm auch in diesen Fällen kein strafrechtlich relevantes Verhalten im Sinne von Art. 129 StGB nachgewiesen werden könne. Dies auch wenn das Verhalten des Beschuldigten nur schwer nachzuvollziehen sei und er höchst unverantwortlich gehandelt habe.\n2. Gegen diese Verfügung liessen B.___ und A.___ am 6. Februar 2017 Beschwerde erheben mit den Anträgen auf deren Aufhebung und auf Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur Fortführung des Verfahrens. Eventualiter sei der Beschuldigte zu verpflichten, den Beschwerdeführern für ihre Aufwendungen im Strafverfahren eine angemessene Parteientschädigung zukommen zu lassen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die nach der Feststellung des Einschusslochs ausgerückte Polizeipatrouille habe nicht nur den Verlauf der Flugbahn des Projektils festgestellt, sondern zwei weitere, bisher unbekannte Einschusslöcher (Fassade und Blumenbeet) in unmittelbarer Nähe zum ursprünglichen Fensterdurchschuss. Sämtliche Einschusslöcher seien aus dem Küchenfenster des Beschuldigten abgegeben worden. Der Beschuldigte habe sich in seinem Garten einen «Schiessstand» für Schiessübungen mit Kleinkaliber und Luftgewehr eingerichtet. Die Zielscheibe habe sich jeweils direkt neben der Treppe zur Strasse hin sowie in Richtung der Nachbarliegenschaft befunden. Neben seiner Schiessübung im Garten habe der Beschuldigte ebenfalls bereits in Richtung von Nachbarliegenschaften geschossen. Der Nachbar D.___ habe zu Protokoll gegeben, dass der Beschuldigte einmal eine Amsel von seinem Dach geschossen habe und er habe ihn mehrmals bei dessen Schussabgaben gehört."}