Die Beschwerdeführer haben somit für die Aufwendungen des Beschuldigten im Beschwerdeverfahren aufzukommen. 7.3 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 2‘000.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführer und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen. 7.4 Die Parteientschädigung an Rechtsanwalt Reto Gasser, zu bezahlen durch die Beschwerdeführer, ist antragsgemäss auf CHF 3‘520.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. A.___ und B.___ haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2‘000.00 zu bezahlen. 3. A.___ und B.___ haben C.__