Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung war nicht Gegenstand des Strafverfahrens und wird von der Einstellungsverfügung nicht mitumfasst und kann folglich auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Auf die Beschwerde ist diesbezüglich nicht einzutreten. 6. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten betreffend Veruntreuung und Diebstahl eingestellt hat. Eine Anklageerhebung würde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch führen, weshalb sich die Weiterführung einer Strafuntersuchung nicht rechtfertigt.