Auf den im Beschwerdeverfahren erneut gestellten Beweisantrag um Einvernahme von B.___ ist nicht einzutreten, da gemäss Art. 397 Abs. 1 StPO die Beschwerde im schriftlichen Verfahren behandelt wird und es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz ist, allfällige Beweismassnahmen vorzunehmen. 5.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, der Beschuldigte habe sich durch sein Verhalten einer ungetreuen Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 StGB schuldig gemacht. 5.2 Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung war nicht Gegenstand des Strafverfahrens und wird von der Einstellungsverfügung nicht mitumfasst und kann folglich auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein.