Denn wie von den Beschwerdeführern selbst dargelegt, hätte mit dem beantragten Beweis die Bereicherungsabsicht des Beschuldigten nachgewiesen werden sollen. Nachdem es aber vorliegend bereits am objektiven Tatbestandsmerkmal des Anvertrautseins mangelt, muss über die subjektiven Tatbestandsmerkmale kein Beweis mehr geführt werden. Von einer Rechtsverweigerung – wie sie die Beschwerdeführer geltend machen – kann somit keine Rede sein. Auf den im Beschwerdeverfahren erneut gestellten Beweisantrag um Einvernahme von B.___ ist nicht einzutreten, da gemäss Art.