Es kann keine Rede davon sein, dass er die Gelder als Inkassogehilfe empfangen hat. Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte allenfalls gegen die Vereinbarung verstossen und damit seine zivilrechtlichen Verpflichtungen gegenüber den Beschwerdeführern verletzt. Ganz offensichtlich hat er aber den objektiven Tatbestand der Veruntreuung nicht erfüllt. 4.6 Bei diesem Ergebnis ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Beweisantrag der Beschwerdeführer nicht explizit abgelehnt hat. Denn wie von den Beschwerdeführern selbst dargelegt, hätte mit dem beantragten Beweis die Bereicherungsabsicht des Beschuldigten nachgewiesen werden sollen.