4.5 Gemäss Vereinbarung vom 23. November 2011 arbeitete der Beschuldigte als selbständiger Zahnarzt und stellte in seinem Namen Rechnungen auf das bestehende Praxiskonto. Der Beschuldigte als alleiniger Gläubiger gegenüber seiner durch ihn behandelten Patienten hat also das Geld von seinen Patienten für seine Leistungen und für sich selbst erhalten und nicht mit der Verpflichtung, dieses in bestimmter Weise im Interesse eines andern zu verwalten. Es kann keine Rede davon sein, dass er die Gelder als Inkassogehilfe empfangen hat.