Es liegt auf der Hand, dass Beschwerdeführer und Beschuldigter keinen gemeinsamen Zweck verfolgten. 4.4 Nachdem in casu das Vorliegen eines Gesellschaftsverhältnisses verneint werden muss, ist auch gleich gesagt, dass zwischen den Beschwerdeführern und den vom Beschuldigten behandelten Patienten kein (Vertrags-)Verhältnis bestand. Ein solches bestand leidglich zwischen dem Beklagten und seinen Patienten. 4.5 Gemäss Vereinbarung vom 23. November 2011 arbeitete der Beschuldigte als selbständiger Zahnarzt und stellte in seinem Namen Rechnungen auf das bestehende Praxiskonto.