Die Vereinbarung sieht vor, dass die Beschwerdeführer dem Beschuldigten die Infrastruktur und Personal zum Gebrauch überlassen, er ihnen im Gegenzug dazu eine Nutzungsentschädigung entrichtet. Zwischen Beschuldigtem und Beschwerdeführern bestand somit ein Austausch- und entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kein Gesellschaftsverhältnis, welches unter anderem einen gemeinsamen Zweck voraussetzt (vgl. Art. 530 des Schweizerischen Obligationenrechts, OR, SR 220). Es liegt auf der Hand, dass Beschwerdeführer und Beschuldigter keinen gemeinsamen Zweck verfolgten.