Nach dem Gesagten wären diese Gelder ihm nur dann anvertraut, wenn er sie mit der Verpflichtung empfangen hätte, sie in bestimmter Weise im Interesse eines andern zu verwenden. 4.3 Zwischen dem Beschuldigten und den Beschwerdeführern bestand ein vertragliches Verhältnis, welches sich auf die Vereinbarung vom 23. November 2011 stützte. Die Vereinbarung sieht vor, dass die Beschwerdeführer dem Beschuldigten die Infrastruktur und Personal zum Gebrauch überlassen, er ihnen im Gegenzug dazu eine Nutzungsentschädigung entrichtet.