Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte ab April 2015 seine eigenen Einzahlungsscheine verwendete und somit Zahlungen von Patienten auf sein eigenes Konto veranlasste. Unbestritten ist ebenfalls, dass der Beschuldigte der Praxiskasse am 13. Mai 2015 CHF 7‘000.00 entnommen hat (vgl. Ziffer 12 der Einvernahme vom 17. November 2015, Ziffer 33 der Einvernahme vom 17. November 2015). 4.2 Vorliegend geht es um Gelder, welcher der Beschuldigte von seinen Patienten für zahnärztliche Dienstleistungen empfangen hat. Nach dem Gesagten wären diese Gelder ihm nur dann anvertraut, wenn er sie mit der Verpflichtung empfangen hätte, sie in bestimmter Weise im Interesse eines andern zu verwenden.