Nach der langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist «anvertraut», was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines andern zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern (BGE 120 IV 117 E. 2b). 3.3 Was jemand für sich entgegengenommen hat, ist nicht anvertraut, wenn der Betreffende nicht als Zahlungs- oder Inkassogehilfe als direkter oder indirekter Stellvertreter handelt (BGE 118 IV 241). 4.1 Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte ab April 2015 seine eigenen Einzahlungsscheine verwendete und somit Zahlungen von Patienten auf sein eigenes Konto veranlasste.