Die Bereicherungsabsicht zeige sich auch darin, dass der Beschuldigte Zahlungen von Patienten für Labor- und Medikamentenkosten – für welche die einfache Gesellschaft habe aufkommen müssen – einkassiert habe. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte, selbst wenn ihm die 33 % des zahnärztlichen Honorars weiterhin ausbezahlt worden wären, die Zahlungen der Patienten auf sein eigenes Konto umgeleitet hätte. Hierfür spreche, dass der Beschuldigte bereits im März 2015 Rechnungen zurückbehalten habe und er im Hinblick auf die Eröffnung seiner eigenen Praxis und seine wiederkehrenden Liquidationsengpässe einen gewissen Kapitalbedarf gehabt habe.