Des Weiteren habe der Beschuldigte nicht nur im Umfang des ihm angeblich zustehenden Betrages Rechnungen der Patienten einkassiert, sondern sämtlichen Rechnungen seine eigenen Einzahlungsscheine beigelegt. Hätte er sich nicht bereichern wollen, hätte er nur im Umfang des ihm zustehenden Betrages Rechnung gestellt. Die Bereicherungsabsicht zeige sich auch darin, dass der Beschuldigte Zahlungen von Patienten für Labor- und Medikamentenkosten – für welche die einfache Gesellschaft habe aufkommen müssen – einkassiert habe.