Es handle sich bei den Zahlungen der Patienten somit um anvertraute Vermögenswerte im Sinne von Art. 138 StGB. Selbst wenn der Beschuldigte den Lohn bzw. die 33 % der zahnärztlichen Honorare für März 2015 nicht erhalten habe, könne der Beschuldigte nur schon mit Blick auf den bestehenden Gesellschaftsvertrag (§ 3) nicht einfach davon ausgehen, er dürfe die Zahlungen der Patienten auf sein eigenes Konto umleiten bzw. er dürfe sich aus der Praxiskasse bedienen. Des Weiteren habe der Beschuldigte nicht nur im Umfang des ihm angeblich zustehenden Betrages Rechnungen der Patienten einkassiert, sondern sämtlichen Rechnungen seine eigenen Einzahlungsscheine beigelegt.