Dies gehe aus dem Gesellschaftsvertrag hervor. Er stelle die Rechnung als Gesellschafter der einfachen Gesellschaft und für die einfache Gesellschaft, welche Gläubigerin der Forderungen gegenüber den Patienten gewesen sei. Der Beschuldigte sei Hilfsperson für das Inkasso dieser Forderungen gewesen. Sinn und Zweck der Arbeit des Beschuldigten sei gerade gewesen, darauf hinzuwirken, soviel Umsatz (Zahlungen der Patienten) wie möglich für die einfache Gesellschaft zu erarbeiten auf Rechnung der einfachen Gesellschaft. Es handle sich bei den Zahlungen der Patienten somit um anvertraute Vermögenswerte im Sinne von Art.